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Fahrradmitnahme
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(1) Fahrräder werden dann befördert, wenn im Fahrzeug geeignete Abstellmöglichkeiten
bestehen bzw. wenn die Platzsituation dies zuläßt: |
- Im Bus dürfen Fahrräder nur auf dem Platz für Kinderwagen abgestellt werden,
sofern das Fahrzeug mit einem Fahrradsymbol gekennzeichnet ist. In
den Gängen dürfen keine Fahrräder abgestellt werden.
- In Bahnen werden die Fahrräder nur in den dafür mit einem Fahrradsymbol
gekennzeichneten Stauräumen und im Einstiegsbereich befördert.
(2) Sind die vorgesehenen Rad-Stellplätze eines Fahrzeugs besetzt, können weitere
Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zusteigen. Fahrgäste mit Kinderwagen und
Rollstuhlfahrer haben jederzeit Vorrang vor Radfahrern.
(3) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und
ausladen. Kinder bis einschließlich 6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen,
müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Fahrräder mit Hilfsmotor und
Konstruktionen, die von ihren Abmessungen her nicht zur Mitnahme geeignet sind,
sind von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Im Busverkehr werden Fahrräder nur in hierfür gesondert gekennzeichneten
Fahrzeugen des AVV montags bis freitags ab 19.00 Uhr, samstags ab 15.00 Uhr und
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig befördert.
Auf der Rurtalbahn erfolgt die Beförderung von Fahrrädern jeden Tag ganztägig.
Fahrräder werden in zuschlagfreien Zügen der DB, die im Fahrplan für die Gepäck-
und Fahrradbeförderung vorgesehen sind, ohne zeitliche Einschränkung ausschließlich
in den Gepäckwagen oder Gepäckabteilen befördert. In Zügen ohne Gepäckwagen
oder Gepäckabteil können je 2 Fahrräder in den Einstiegsräumen mitgenommen
werden, und zwar:
a) mo. - fr. von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr und ab 18.00 Uhr,
b) an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig.
(5) Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch Platz zur Verfügung
steht.
(6) Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für
die Sicherheit im Bus darstellt. Darüber hinaus muss der Fahrgast Sorge dafür tragen,
dass es durch sein Rad zu keinen Beschädigungen des Fahrzeugs kommt bzw.
dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder beschmutzt werden. Für entstehende
Schäden haftet der Fahrgast.
(7) Ein Anspruch auf Fahrradbeförderung besteht nicht.
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